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Die Basis der Zusammenarbeit
Grundlagen zum Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag gibt die wesentlichen Arbeitsbedingungen an die Hand und bildet somit die Basis der Zusammenarbeit. Er gewährt einen Einblick in das Verhältnis des Arbeitgebers zu seinen Mitarbeitern und legt auf diese Weise den grundlegenden Rahmen fest. Damit ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis aber auch von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im Wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Dabei kommt er einer nicht unerheblichen Treuepflicht nach. Als Gegenleistung gewährt ihm der Arbeitgeber eine entsprechende Vergütung und ist darüber hinaus zur „Fürsorge“ verpflichtet. Die Höhe der Vergütung und der Nebenleistungen sowie das Tätigkeitsfeld des Arbeitsplatzes kann im Arbeitsvertrag ebenso vereinbart werden wie typische Verweisklauseln, die es dem Arbeitgeber gestatten, dem Arbeitnehmer jede zumutbare Arbeit zuzuweisen. Häufig bemisst sich der Arbeitslohn auch unmittelbar oder mittelbar nach einem Tarifvertrag. Ist die Höhe der Vergütung nicht festgelegt, so wird als Maßstab die verkehrsübliche Vergütung angesetzt. Sehr wichtig ist der Zeitraum, über den der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Neben unbefristeten Arbeitsverträgen kann die Vertragslaufzeit auf bis zu 2 Jahre befristet sein. Bei Neueinstellungen wird zumeist eine Probezeit vereinbart.
Aus dem Arbeitsrecht und vor allem aus den Tarifverträgen ergeben sich weitere Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien. Diese sind zum Beispiel die Gewährung von Urlaub, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder der Kündigungsschutz und entspringen nicht dem Arbeitsvertrag selbst. Insgesamt betrachtet wird das Arbeitsverhältnis von einem umfangreichen arbeitsrechtlichen Regelwerk (Kündigungsschutz, Einschränkung von Befristungen, Arbeitsschutz, Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassung) flankiert und seine Gestaltung damit teilweise der Verhandlung der Vertragsparteien entzogen. Was zunächst nach einem unverhältnismäßigen staatlichen Eingriff aussieht, bezieht seine Berechtigung aus der Tatsache heraus, dass ein strukturelles Machtungleichgewicht der Vertragsparteien besteht, weil der überwiegende Teil der Bevölkerung durch abhängige Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Somit entstehen mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitsvertrag sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber diverse Pflichten und Abhängigkeiten. Diese sind insbesondere, für den Arbeitgeber, die Fürsorgepflicht (§ 242 BGB), Beschäftigungspflicht, Pflicht zur Urlaubsgewährung, Gleichbehandlungspflicht, Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen und Schäden des Arbeitnehmers an seinen bei der Arbeit benutzten Sachen, Einblick in die Personalakte, Informationspflicht und die Pflicht zur Zeugniserteilung.

Lesen Sie weiter: Welche Arten von Arbeitsverträgen gibt es überhaupt?

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